Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Wichtiger Grundsatz: Wer keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Dass heisst, Sie erhalten nur auf dem nicht bezahlten Lohn eine Entschädigung von 80%

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner haben Anspruch auf die Entschädigung,
wenn sie
• ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
• die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n);
• ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus massgeblich einschränken mussten.

Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz der Firma im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10 000 Franken betrug.
Für Ansprüche bis 18. Dezember 2020 ist ein Umsatzrückgang von 55 Prozent massgebend, ab 19. Dezember 2020 gilt die Schwelle von 40 Prozent.
Wer im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent aber weniger als 55 Prozent vorweisen kann, hat ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55 Prozent vorweisen kann, hat für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt.
Die Entschädigung muss grundsätzlich für jeden Kalendermonat neu beantragt werden.
Für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 reicht eine Anmeldung.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Maximalbetrag des Taggeldes beträgt 196 Franken, was einem Lohnausfall von 7 350 Franken monatlich entspricht (7 350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag).

Berechnungsbeispiel

Hans M. ist Gesellschafter in einer GmbH. Aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus muss er seine Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken. Der Firmenumsatz im Antragsmonat betrug 60 Prozent weniger als der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2015-2019.
Für die Berechnung seiner Entschädigung ist der in einen Tagesverdienst umgerechnete Lohnausfall im Vergleich zum durchschnittlichen Monatseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Dazu wird der Lohnausfall mit 0,8 multipliziert und durch 30 Tage geteilt. Bei Hans M. beträgt dieser Lohnausfall 3 000 Franken, was ein Taggeld von 80 Franken ergibt (3 000 x 0,8 / 30 Tage = 80 Franken/Tag).

Anspruch auf Entschädigung anmelden

Wo melde ich den Anspruch auf die Entschädigung an? Die Entschädigung wird Ihnen nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem Formular auf der Website Ihrer Ausgleichskasse. Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

Kurzarbeitsentschädigung befristete Vertäge (gilt vorläufig Januar bis Juni 2021)

Kurzarbeitsentschädigung ist sowohl für unkündbare (neu ab Januar 2021) wie kündbare befristete Verträge möglich.

Dies gilt vorläufig bis am 30. Juni 2021.

Die Anträge für Härtefall sind online (22. Januar 2021 ab 09:00)

Hier geht es zu den Antragsformularen:

Antrag Härtefall 1 (Umsatzeinbusse)

Antrag Härtefall 2 (Betriebsschliessung)

Antrag Härtefall 3 (kumulativ: «Umsatzeinbusse & Betriebsschliessung»)

Härtefallhilfe für Berner Unternehmen – Was trifft für mich zu?

Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen:

  • Hauptsitz im Kanton Bern
  • Unternehmensgründung vor dem 1. März 2020
  • Handelsregistereintrag
  • Mindestumsatz von CHF 100 000
  • Lohnkosten fallen überwiegend in der Schweiz an
  • Erforderliche Belege und Nachweise liegen vor (siehe Post vom 21.01.2021)

Härtefall 1

Umsatzausfall von mehr als 40% während 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
Zum Härtefall 1

Härtefall 2

Behördliche Anordnung zur Betriebsschliessung von mind. 40 Tagen seit dem 1. November 2020
Zum Härtefall 2

Härtefall 3

Umsatzausfall im Jahr 2020 von mehr als 40% UND
Behördliche Anordnung zur Betriebsschliessung mind. 40 Tage seit dem 1. November 2020
Zum Härtefall 3

Härtefallhilfe-Gesuch – Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? (Stand 21. Januar 2021)

Es müssen acht Dokumente eingereicht werden. Die beiden letzten werden erst in den nächsten Tagen vom Kanton online gestellt.
Starten Sie schon heute mit den Vorbereitungen:

  1. Vollständige Geschäftsabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2018 und 2019. Wenn ein Unternehmen als Geschäftsperiode nicht das Kalenderjahr hat, müssen die Zahlen auf ganze Kalenderjahre umgerechnet werden. Unternehmen, die erst nach dem 1.1.2018 (aber vor dem 1.3.2020) gegründet worden sind, reichen einfach die vorhandenen Betriebsmonate ein.
  2. Mwst-Abrechnungen aller vier Quartale des Jahres 2020
  3. Auszug aus dem Handelsregister – online unter www.zefix.ch
  4. Auszug aus dem Betreibungsregister – online unter www.eamt.ch
  5. Kontoauszug Kontokorrent- oder Geschäftskonto per 31.12.2020
  6. Betriebsbewilligung des Regierungsstatthalteramtes für den Gastronomiebetrieb
  7. *Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  8. *Vollständig ausgefüllte Selbstdeklaration

* Gemäss den aktuellen Informationen sollten die Formulare zu Punt 7. & 8. bis spätestens am nächsten Montag, 25.1.2021 verfügbar sein.

Härtefallhilfe für Unternehmen (Stand 18. Januar 2020)

Was ist Härtefallhilfe für Unternehmen?
Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden oder die im Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 während 12 aufeinanderfolgende Kalendermonaten einen Umsatzrückgang von mehr als 40% erleiden, werden vom Bund und Kanton finanziell unterstützt.

Wie gehen Unternehmen vor, um finanzielle Unterstützung zu erhalten?
Unternehmen reichen beim Kanton ein Gesuch um eine Sofortunterstützung (à-fonds-perdu Beitrag) oder eine Bürgschaft ein. Ein Unternehmen kann nicht beides beantragen.

Link zum Merkblatt Härtefallhilfe Kanton Bern:

https://www.vol.be.ch/vol/de/index/wirtschaft/Covid-Support.assetref/dam/documents/VOL/BECO/de/corona/Merkblatt-Haertefallhilfe-DE.pdf

Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben

Die Karenzfrist stellt einen Selbstbehalt im Sinne einer Schadensminderungspflicht für die Unternehmen während jedem Bezugsmonat von Kurzarbeit dar. Seit September 2020 galt eine Karenzfrist von einem Tag (minimale durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehene Frist). Um weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abzubauen und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, wird rückwirkend ab 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 ganz von einer Karenzzeit abgesehen. Dies entspricht der Befristung des summarischen Verfahrens.

Die Arbeitgeber brauchen infolge dieser rückwirkenden Änderung nichts zu unternehmen. Die Arbeitslosenversicherung wird ihre Abrechnung von sich aus anpassen und ihnen die Differenz für die Karenztage ausbezahlen.

Medienmitteilung Bundesrat vom 20.01.2021