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Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)

August 27, 2024/in Uncategorized/von Patrick Reuter

Geschäftsfahrzeuge geben immer wieder Anlass zu Diskussionen. Wir fassen hier die wichtigsten Punkte zusammen. Die genauen Ausführungen der Steuerverwaltung Kanton Bern entnehmen Sie bitte diesem TaxInfo des Kt. Bern.

  1. Grundsatz
    Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs stelle eine geldwerte Leistung dar, die als Einkommen steuerbar ist.
    Zur privaten Nutzung zählen die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die weiteren privaten Fahrten in der Freizeit.
    Weitere Ausführungen im TaxInfo!
  2. Angestellte Personen ohne Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft
    Die monatliche Pauschale von 0.9% des Kaufpreises (inklusive Sonderausstattung, ohne Anteil Mehrwertsteuer) gilt auch bei Elektro- und Hybridfahrzeugen.
    Bei Leasingverträgen gilt mindestens der im Leasingvertrag vereinbarte Barkaufpreis (exkl. MWST) als Bemessungsgrundlage.
    Bei zwei oder mehr Geschäftsfahrzeugen ist für die Ermittlung des Privatanteils das Fahrzeug mit dem höchsten Kaufpreis festzulegen.
    Weiter Ausführungen im TaxInfo!
  3. Angestellte Personen mit Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft
    Die Praxis gemäss Ziffer 2 gilt auch für diese Personengruppe sowie deren nahestehenden Personen.
    Besitzt der Beteiligungsinhaber einen privaten Zweitwagen, muss für das Geschäftsfahrzeug trotzdem ein Privatanteil von in der Regel 10.8% pro Jahr ausgeschieden werden.
    Werden mehrere Fahrzeuge pro Person in der Geschäftsbuchhaltung geführt, ist die für das erste Fahrzeug auszuscheiden, für jedes weitere Fahrzeug beträgt der Privatanteil 100% der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen.
  4. Selbständig Erwerbstätigkeit gemäss TaxInfo.

Effektive Ermittlung
Der steuerpflichtigen Person steht es offen, den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs anhand der effektiven Kosten zu ermitteln. Der Nachweis für die privat bzw. geschäftlich gefahrenen Kilometer ist mittels Bordbuch zu erbringen (Lückenlose Aufzeichnung). Ein Wechsel von pauschal zu effektiv oder umgekehrt ist nur bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Auch wenn das Geschäftsfahrzeug nicht privat genutzt wird, ist der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Geschäftsfahrzeug in der Regel mit einem Betrag von 20 Prozent der verbuchten Aufwendungen Rechnung zu tragen.

Bei Fragen rund um Ihr Geschäftsfahrzeug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png 0 0 Patrick Reuter /wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png Patrick Reuter2024-08-27 17:01:272024-08-28 05:44:07Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)

Up|Date April 2023

April 25, 2023/in Uncategorized/von Patrick Reuter

Die Themen im Up|Date April 2023

  • Datenschutz: Ist Ihr Unternehmen bereit?
  • Datenschutzerklärung: Umsetzung für die Firmenwebsite
  • Patchworkfamilie: Was Sie regeln sollten

Kurznews

  • Kein Steuerprivileg für Elektro-Geschäftsfahrzeuge
  • Online-Steuerrechner
  • MWST-Sätze erhöhen sich

Link zum Download: Update04.23

/wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png 0 0 Patrick Reuter /wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png Patrick Reuter2023-04-25 09:17:532023-04-25 09:23:06Up|Date April 2023

Bundesrat passt Zinsen für Covid-19-Kredite an

April 14, 2023/in Uncategorized/von Patrick Reuter

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. März 2023 beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31. März 2023 zu erhöhen. Für Kredite bis 500’000 Franken sind neu 1,5 Prozent und für Kredite über 500’000 Franken 2 Prozent zu entrichten. Der Bundesrat trägt damit der Zinsentwicklung Rechnung.

Bei ausreichender Liquidität sollte eine umgehende Rückzahlung in Betracht gezogen werden.

Link zur Mitteilung Portal der Schweizer Regierung

/wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png 0 0 Patrick Reuter /wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png Patrick Reuter2023-04-14 08:44:522023-04-14 08:46:15Bundesrat passt Zinsen für Covid-19-Kredite an

Härtefallhilfe für Unternehmen (Stand 18. Januar 2020)

Januar 21, 2021/in Uncategorized/von Patrick Reuter

Was ist Härtefallhilfe für Unternehmen?
Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden oder die im Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 während 12 aufeinanderfolgende Kalendermonaten einen Umsatzrückgang von mehr als 40% erleiden, werden vom Bund und Kanton finanziell unterstützt.

Wie gehen Unternehmen vor, um finanzielle Unterstützung zu erhalten?
Unternehmen reichen beim Kanton ein Gesuch um eine Sofortunterstützung (à-fonds-perdu Beitrag) oder eine Bürgschaft ein. Ein Unternehmen kann nicht beides beantragen.

Link zum Merkblatt Härtefallhilfe Kanton Bern:

https://www.vol.be.ch/vol/de/index/wirtschaft/Covid-Support.assetref/dam/documents/VOL/BECO/de/corona/Merkblatt-Haertefallhilfe-DE.pdf

/wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png 0 0 Patrick Reuter /wp-content/uploads/2018/04/treuhand_zwahlen_logo2.png Patrick Reuter2021-01-21 09:25:272021-01-21 09:25:41Härtefallhilfe für Unternehmen (Stand 18. Januar 2020)
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