Voranmeldefrist und Dauer Kurzarbeit

Vorübergehend ist die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Eine Voranmeldung muss dennoch eingereicht werden. Neue Bewilligungen haben ausserdem eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Betriebe können die rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist und die rückwirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer für Bewilligungen beantragen, die ab 1. September 2020 erteilt wurden. Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Zudem können Betriebe, die von den ab dem 18.12.2020 beschlossenen COVID-19-Massnahmen betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreiche Datum der Voranmeldung. Das entsprechende Gesuch muss ebenfalls bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am 19. März 2021 die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft.

Kurzarbeit – Sehr wichtiger Gerichtsentscheid betreffend Ferien- und Feiertagsentschädigung

Erfreuliche Nachrichten im Bereich Kurzarbeit! Das Luzerner Kantonsgericht beurteilt die aktuelle Ferien- und Feiertagspraxis der Arbeitslosenkassen als rechtswidrig. Es hat in einem richtungsweisenden Entscheid festgehalten, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn in der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt werden muss. Entgegen der klaren gesetzlichen Grundlage in Art. 34 AVIG, hat das SECO ein solches Vorgehen bisher unter fadenscheiniger Begründung mit dem Hinweis auf das derzeit geltende summarische Abrechnungsverfahren fälschlicherweise abgelehnt.

Obwohl der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern (Link zum Entscheid) noch nicht rechtskräftig ist, gilt es nun grundsätzlich umgehend folgendes Vorgehen zu beachten:

1. Geltendmachung bei zukünftigen Abrechnungen
Ab sofort gilt es im Rahmen der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung die Ferien- und Feiertagsentschädigung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn konsequent geltend zu machen.

2. Nachforderung bei vergangenen Abrechnungen
Die nicht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Ferien- und Feiertage für die vergangenen Monate ist nachzufordern. Mitunter infolge der dreimonatigen Verwirkungsfrist in Art. 47 Abs. 1 AVIG gibt es unterschiedliche Konstellationen und es ist in der Regel mehr als ein Gesuch einzureichen (bspw. eines für die Zeit ab Dezember 2020 und eines für die Zeit November 2020 und früher)

Hierzu hat die GastroSuisse bereits sehr hilfreiche Antragsformulare bereitgestellt:

– Sehr wichtiger Gerichtsentscheid betreffend die Ferien- und Feiertagsentschädigung (NEU SEHR WICHTIG 15.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation A (12.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation B (12.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation C (12.03.2021)
– Mustervorlage Aufstellung Nachforderung Ferien- und Feiertagsentschädigung (Vorlage Excel) (16.03.2021)

Mit herzlichem Dank an die GastroSociale (Quelle)

Bitte beachten Sie, dass Sie für andere Betriebsarten allfällige Ferien und Feiertage Anpassungen berücksichtigen!

Die Anträge für Härtefall sind online (22. Januar 2021 ab 09:00)

Hier geht es zu den Antragsformularen:

Antrag Härtefall 1 (Umsatzeinbusse)

Antrag Härtefall 2 (Betriebsschliessung)

Antrag Härtefall 3 (kumulativ: «Umsatzeinbusse & Betriebsschliessung»)