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Voranmeldefrist und Dauer Kurzarbeit

März 22, 2021/in Antrag, Corona, Covid19, Kurzarbeit/von Patrick Reuter

Vorübergehend ist die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Eine Voranmeldung muss dennoch eingereicht werden. Neue Bewilligungen haben ausserdem eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Betriebe können die rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist und die rückwirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer für Bewilligungen beantragen, die ab 1. September 2020 erteilt wurden. Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Zudem können Betriebe, die von den ab dem 18.12.2020 beschlossenen COVID-19-Massnahmen betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreiche Datum der Voranmeldung. Das entsprechende Gesuch muss ebenfalls bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am 19. März 2021 die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft.

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