Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben

Die Karenzfrist stellt einen Selbstbehalt im Sinne einer Schadensminderungspflicht für die Unternehmen während jedem Bezugsmonat von Kurzarbeit dar. Seit September 2020 galt eine Karenzfrist von einem Tag (minimale durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehene Frist). Um weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abzubauen und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, wird rückwirkend ab 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 ganz von einer Karenzzeit abgesehen. Dies entspricht der Befristung des summarischen Verfahrens.

Die Arbeitgeber brauchen infolge dieser rückwirkenden Änderung nichts zu unternehmen. Die Arbeitslosenversicherung wird ihre Abrechnung von sich aus anpassen und ihnen die Differenz für die Karenztage ausbezahlen.

Medienmitteilung Bundesrat vom 20.01.2021