Änderung EO-Entschädigung ab 1. April 2021 – Anspruch bei Umsatzeinbusse ab 30%

Am 19. März 2021 hat das Parlament verschiedene Anpassungen des COVID-19-Gesetzes verabschiedet.

1. Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, haben Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1. April. Der Kreis der Begünstigten bleibt gleich (Selbständige und Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung haben). Diese Bestimmung tritt am 1. April 2021 in Kraft und hat keine rückwirkende Wirkung.

Für den Anspruch auf die Entschädigung sind folgende Umsatzrückgängen massgebend:
– Schwelle von 55% vom 17. September bis 18. Dezember 2020;
– Schwelle von 40% vom 19. Dezember bis 31. März 2021;
– Schwelle von 30% ab 1. April 2021.

2. Am 19. März 2021 hat der Bundesrat die Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen bis 30. April 2021 verlängert. Folglich wurde der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen bis 30. April 2021 verlängert.

Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Wichtiger Grundsatz: Wer keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Dass heisst, Sie erhalten nur auf dem nicht bezahlten Lohn eine Entschädigung von 80%

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner haben Anspruch auf die Entschädigung,
wenn sie
• ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
• die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n);
• ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus massgeblich einschränken mussten.

Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz der Firma im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10 000 Franken betrug.
Für Ansprüche bis 18. Dezember 2020 ist ein Umsatzrückgang von 55 Prozent massgebend, ab 19. Dezember 2020 gilt die Schwelle von 40 Prozent.
Wer im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent aber weniger als 55 Prozent vorweisen kann, hat ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55 Prozent vorweisen kann, hat für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt.
Die Entschädigung muss grundsätzlich für jeden Kalendermonat neu beantragt werden.
Für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 reicht eine Anmeldung.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Maximalbetrag des Taggeldes beträgt 196 Franken, was einem Lohnausfall von 7 350 Franken monatlich entspricht (7 350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag).

Berechnungsbeispiel

Hans M. ist Gesellschafter in einer GmbH. Aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus muss er seine Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken. Der Firmenumsatz im Antragsmonat betrug 60 Prozent weniger als der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2015-2019.
Für die Berechnung seiner Entschädigung ist der in einen Tagesverdienst umgerechnete Lohnausfall im Vergleich zum durchschnittlichen Monatseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Dazu wird der Lohnausfall mit 0,8 multipliziert und durch 30 Tage geteilt. Bei Hans M. beträgt dieser Lohnausfall 3 000 Franken, was ein Taggeld von 80 Franken ergibt (3 000 x 0,8 / 30 Tage = 80 Franken/Tag).

Anspruch auf Entschädigung anmelden

Wo melde ich den Anspruch auf die Entschädigung an? Die Entschädigung wird Ihnen nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem Formular auf der Website Ihrer Ausgleichskasse. Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.