Voranmeldefrist und Dauer Kurzarbeit

Vorübergehend ist die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Eine Voranmeldung muss dennoch eingereicht werden. Neue Bewilligungen haben ausserdem eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Betriebe können die rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist und die rückwirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer für Bewilligungen beantragen, die ab 1. September 2020 erteilt wurden. Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Zudem können Betriebe, die von den ab dem 18.12.2020 beschlossenen COVID-19-Massnahmen betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreiche Datum der Voranmeldung. Das entsprechende Gesuch muss ebenfalls bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mit den gesamten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am 19. März 2021 die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft.

Kurzarbeit – Sehr wichtiger Gerichtsentscheid betreffend Ferien- und Feiertagsentschädigung

Erfreuliche Nachrichten im Bereich Kurzarbeit! Das Luzerner Kantonsgericht beurteilt die aktuelle Ferien- und Feiertagspraxis der Arbeitslosenkassen als rechtswidrig. Es hat in einem richtungsweisenden Entscheid festgehalten, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn in der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt werden muss. Entgegen der klaren gesetzlichen Grundlage in Art. 34 AVIG, hat das SECO ein solches Vorgehen bisher unter fadenscheiniger Begründung mit dem Hinweis auf das derzeit geltende summarische Abrechnungsverfahren fälschlicherweise abgelehnt.

Obwohl der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern (Link zum Entscheid) noch nicht rechtskräftig ist, gilt es nun grundsätzlich umgehend folgendes Vorgehen zu beachten:

1. Geltendmachung bei zukünftigen Abrechnungen
Ab sofort gilt es im Rahmen der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung die Ferien- und Feiertagsentschädigung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn konsequent geltend zu machen.

2. Nachforderung bei vergangenen Abrechnungen
Die nicht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Ferien- und Feiertage für die vergangenen Monate ist nachzufordern. Mitunter infolge der dreimonatigen Verwirkungsfrist in Art. 47 Abs. 1 AVIG gibt es unterschiedliche Konstellationen und es ist in der Regel mehr als ein Gesuch einzureichen (bspw. eines für die Zeit ab Dezember 2020 und eines für die Zeit November 2020 und früher)

Hierzu hat die GastroSuisse bereits sehr hilfreiche Antragsformulare bereitgestellt:

– Sehr wichtiger Gerichtsentscheid betreffend die Ferien- und Feiertagsentschädigung (NEU SEHR WICHTIG 15.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation A (12.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation B (12.03.2021)
– Mustervorlage Wiedererwägungsgesuch Arbeitslosenkasse Konstellation C (12.03.2021)
– Mustervorlage Aufstellung Nachforderung Ferien- und Feiertagsentschädigung (Vorlage Excel) (16.03.2021)

Mit herzlichem Dank an die GastroSociale (Quelle)

Bitte beachten Sie, dass Sie für andere Betriebsarten allfällige Ferien und Feiertage Anpassungen berücksichtigen!

Tiefere Schwelle für Härtefallhilfe an Betriebe mit Spartenrechnung – 25% ab 4. Februar 2021

Der Regierungsrat des Kantons Bern senkt den notwendigen Prozentsatz des Umsatzes, den die von der Pandemie betroffenen Sparten innerhalb eines Unternehmen am Gesamtumsatz erwirtschaften, von 50 auf 25 Prozent.

Dies ist eine Änderung in der Verordnung und tritt am 4.2.2021 in Kraft.

Unternehmen mit mehreren Betrieben können ein Härtefallgesuch für einen Teil ihres Unternehmens («Sparte») einreichen können. Dies setzt aktuell voraus, dass die betroffene Sparte mehr als 50 Prozent zum Umsatz des Unternehmens beiträgt. Nun senkt der Regierungsrat den Prozentsatz von 50 auf 25 Prozent. Dank dieser Reduktion können neu auch Unternehmen unterstützt werden, die bisher die notwendigen Kriterien nicht erfüllt haben. Diese Verordnungsanpassung trägt dazu bei, das Überleben dieser Betriebe und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu sichern.

Link zur Pressemitteilung Kt. Bern

Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Wichtiger Grundsatz: Wer keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Dass heisst, Sie erhalten nur auf dem nicht bezahlten Lohn eine Entschädigung von 80%

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner haben Anspruch auf die Entschädigung,
wenn sie
• ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
• die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n);
• ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus massgeblich einschränken mussten.

Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz der Firma im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 55 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10 000 Franken betrug.
Für Ansprüche bis 18. Dezember 2020 ist ein Umsatzrückgang von 55 Prozent massgebend, ab 19. Dezember 2020 gilt die Schwelle von 40 Prozent.
Wer im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent aber weniger als 55 Prozent vorweisen kann, hat ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55 Prozent vorweisen kann, hat für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt.
Die Entschädigung muss grundsätzlich für jeden Kalendermonat neu beantragt werden.
Für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 reicht eine Anmeldung.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Maximalbetrag des Taggeldes beträgt 196 Franken, was einem Lohnausfall von 7 350 Franken monatlich entspricht (7 350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag).

Berechnungsbeispiel

Hans M. ist Gesellschafter in einer GmbH. Aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus muss er seine Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken. Der Firmenumsatz im Antragsmonat betrug 60 Prozent weniger als der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2015-2019.
Für die Berechnung seiner Entschädigung ist der in einen Tagesverdienst umgerechnete Lohnausfall im Vergleich zum durchschnittlichen Monatseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Dazu wird der Lohnausfall mit 0,8 multipliziert und durch 30 Tage geteilt. Bei Hans M. beträgt dieser Lohnausfall 3 000 Franken, was ein Taggeld von 80 Franken ergibt (3 000 x 0,8 / 30 Tage = 80 Franken/Tag).

Anspruch auf Entschädigung anmelden

Wo melde ich den Anspruch auf die Entschädigung an? Die Entschädigung wird Ihnen nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem Formular auf der Website Ihrer Ausgleichskasse. Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

Kurzarbeitsentschädigung befristete Vertäge (gilt vorläufig Januar bis Juni 2021)

Kurzarbeitsentschädigung ist sowohl für unkündbare (neu ab Januar 2021) wie kündbare befristete Verträge möglich.

Dies gilt vorläufig bis am 30. Juni 2021.

Die Anträge für Härtefall sind online (22. Januar 2021 ab 09:00)

Hier geht es zu den Antragsformularen:

Antrag Härtefall 1 (Umsatzeinbusse)

Antrag Härtefall 2 (Betriebsschliessung)

Antrag Härtefall 3 (kumulativ: «Umsatzeinbusse & Betriebsschliessung»)

Härtefallhilfe für Berner Unternehmen – Was trifft für mich zu?

Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen:

  • Hauptsitz im Kanton Bern
  • Unternehmensgründung vor dem 1. März 2020
  • Handelsregistereintrag
  • Mindestumsatz von CHF 100 000
  • Lohnkosten fallen überwiegend in der Schweiz an
  • Erforderliche Belege und Nachweise liegen vor (siehe Post vom 21.01.2021)

Härtefall 1

Umsatzausfall von mehr als 40% während 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
Zum Härtefall 1

Härtefall 2

Behördliche Anordnung zur Betriebsschliessung von mind. 40 Tagen seit dem 1. November 2020
Zum Härtefall 2

Härtefall 3

Umsatzausfall im Jahr 2020 von mehr als 40% UND
Behördliche Anordnung zur Betriebsschliessung mind. 40 Tage seit dem 1. November 2020
Zum Härtefall 3