Änderung EO-Entschädigung ab 1. April 2021 – Anspruch bei Umsatzeinbusse ab 30%
Am 19. März 2021 hat das Parlament verschiedene Anpassungen des COVID-19-Gesetzes verabschiedet.
1. Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, haben Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1. April. Der Kreis der Begünstigten bleibt gleich (Selbständige und Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung haben). Diese Bestimmung tritt am 1. April 2021 in Kraft und hat keine rückwirkende Wirkung.
Für den Anspruch auf die Entschädigung sind folgende Umsatzrückgängen massgebend:
– Schwelle von 55% vom 17. September bis 18. Dezember 2020;
– Schwelle von 40% vom 19. Dezember bis 31. März 2021;
– Schwelle von 30% ab 1. April 2021.
2. Am 19. März 2021 hat der Bundesrat die Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen bis 30. April 2021 verlängert. Folglich wurde der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen bis 30. April 2021 verlängert.